Stiftung zur Förderung des Behindertensports in Niedersachsen

Richtlinie zur Vergabe von Stiftungsmitteln der Heiner-Rust-Stiftung (Förderrichtlinie)


§1 Allgemeines
  1. Diese Richtlinie regelt auf der Grundlage der Satzung die Vergabe von Stiftungsmitteln der Heiner-Rust-Stiftung.
  2. Förderfähig sind gemäß § 2 der im Internet veröffentlichten Satzung Anträge aus dem Bereich des Behindertensports als Mittel der ganzheitlichen Rehabilitation und gesellschaftlicher Integration behinderter oder von Behinderung bedrohter Menschen in Niedersachsen. Es können natürliche Personen oder Projekte gefördert werden.
  3. Die Förderung erfolgt in der Regel durch Gewährung von Zuschüssen in Form einer Anschub-, Anteils-, Fehlbedarfs- oder Festbetragsfinanzierung.
  4. Die Stiftung betreibt keine Dauerförderung von Personen und Projekten.
  5. Die Vergabe der Mittel liegt im Ermessen der Stiftung unter Beachtung der verfügbaren Haushaltsmittel. Ein Anspruch auf Förderung besteht nicht.
  6. In der Aufbauphase der Stiftung sollen Personen und Projekte unter den folgenden Aspekten gefördert werden:
a) Kinder- und Jugendsport: Unterstützung von Eltern und Vereinen bzgl. Fahrtkosten zu Sportstätten und der Anschaffung geeigneter Sportgeräte sowie Mittelbereitstellung für Sportfreizeiten
b) Sport für Menschen mit geistiger Behinderung: Unterstützung von Vereinen bei der Schaffung von Rahmenbedingungen für Sportgruppen für Menschen mit einer geistigen Behinderung
c) Integrative Sportangebote: Unterstützung von Vereinen bei der Durchführung integrativer Sportangebote, die Kontakte zwischen Menschen mit und ohne Behinderung fördern.
d) Maßnahmen und Modellprojekte: Unterstützung modellhafter Projekte zur Weiterentwicklung und Ausbreitung des Behindertensports.

§2 Antragsverfahren und Durchführung
  1. Anträge können von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden.
  2. Antragsteller reichen die Anträge auf dem dafür vorgesehenen Formular bei der Stiftung ein. Die Stiftung kann dieses Verfahren im Einzelnen durch entsprechende Vorgaben regeln, über die sie im Internet auf ihrer Homepage informiert.
  3. Aus dem Antrag müssen der Zuschussempfänger, der Gegenstand der Förderung, die Rahmenbedingungen und Zielsetzung der Maßnahme, Art und Umfang der Durchführung, Beginn, Ablauf und Ende der Maßnahme, die Kosten, die beabsichtigte Gesamtfinanzierung einschließlich beantragter Zuwendungen Dritter und die Höhe und Art der angestrebten Förderung durch die Stiftung ersichtlich sein.
  4. Der Antragsteller stimmt mit der Stiftung vorab die Öffentlichkeitsarbeit sowie Art und Umfang der Hinweise auf die Unterstützung durch die Stiftung in seinen Berichten und Materialien, Präsentationen und Veranstaltungen ab. Handelt der Antragsteller eigenmächtig, kann die Stiftung die Förderung widerrufen.

§3 Abrechnung
  1. Der Zuschussempfänger hat spätestens zwei Monate nach Abschluss der Maßnahme einen Verwendungsnachweis in Form einer Abrechnung, die alle Einnahmen und Ausgaben enthält, zur Prüfung vorzulegen. Die Stiftung kann auch vorher eine Zwischenabrechnung verlangen. Kommt der Bewilligungsempfänger dem nicht nach, berechtigt dies die Stiftung zum Widerruf der Förderung.
  2. Wird bei der Abrechnung durch die Stiftung festgestellt, dass die im Finanzierungsplan angegebenen Gesamtkosten nicht erreicht wurden, wird über die Höhe der Zuwendung durch den Vorstand neu beschlossen. Überzahlungen sind an die Stiftung zurück zu erstatten.

§4 Datennutzung
Die Stiftung ist berechtigt, alle mit dem Förderantrag und den dazugehörigen Unterlagen erhobenen Daten zum Zweck der Bearbeitung und Auswertung elektronisch zu verarbeiten.

§ 5 Inkrafttreten
Diese Förderrichtlinie ist gemäß § 11 Abs. 1 der Satzung vom Stiftungsrat am 03.11.2009 beschlossen worden.

Stand 03.11.2009

Download Förderrichtlinie

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